Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Workshops, Coachings und Events
Der Veranstalter netpixel.at – Reinhard Loher informiert unten stehend über die allgemeinen Geschäftsbedingungen bezüglich des Seminar- und Workshopprogramms.
Ort
Alle Seminare und Workshops finden (falls kein anderer Ort angegeben wird) am angegbenen Ort des Workshops statt. Anmeldung Die Teilnahme an den Workshops und Seminare sowie der Abendevents ist anmelde- und kostenpflichtig. Die Teilnehmer der Workshops und Seminaren müssen im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein. Seminare, Workshops und Abendevents haben eine begrenzte Teilnehmerzahl (laut Angaben auf der Webseite). Die Plätze werden nach Anmeldedatum vergeben. Ein fixer Platz ist erst mit Eingang der Zahlung für Sie reserviert. Plätze für Workshops oder Seminare sind übertragbar. Restplätze für Seminare, Workshops und Abendevents sind an der Tageskasse erhältlich.
Teilnahme
Teilnahme sowie An- und Abreise erfolgen – soweit nichts anderes ausdrücklich zwischen den einzelnen Parteien geregelt ist – auf eigene Rechnung. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet. Jeder Teilnehmer hat sich pünktlich zu Beginn der Veranstaltung am Veranstaltungsort einzufinden. Für die gesamte Dauer des Events ist den Weisungen von netpixel.at – Reinhard Loher oder seinen Erfüllungsgehilfen (Offiziellen) unbedingte Folge zu leisten.
Absage
Im Falle einer Absage durch den/die Referenten/in wird versucht, eine/n Ersatzreferent/in zu stellen. Bei kurzfristigem Ausfall eines Seminars, Workshops und Abendevents etwa durch Krankheit des Referenten/der Referentin, bei zu geringer Teilnehmerzahl sowie von netpixel.at – Reinhard Loher nicht zu verantwortenden Ausfällen oder bei höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf die Durchführung des Seminars, Workshops oder Abendevents. Bei Stornierung des Seminars, Workshops und Abendevents durch den
Veranstalter wird die Teilnahmegebühr in voller Höhe umgehend zurückerstattet. Darüber hinaus gehende Ansprüche bestehen nicht.
Mindestteilnehmerzahl
Für alle von netpixel.at angebotenen Workshops gibt es eine Mindestteilnehmerzahl, die Sie bei dem jeweiligen Workshop/Fotowalk Ausschreibung finden. Sollte die Mindestteilnehmerzahl wie in der Workshop Ausschreibung nicht erreicht werden, behält netpixel.at sich das Recht vor bis einer Wochen vor Workshop-Termin, diesen abzusagen. netpixel.at bemüht sich aber, die Teilnehmer so früh wie möglich darüber zu informieren. Die Workshopkosten werden den Teilnehmer vollumfänglich zurückerstattet.
Drittverschulden – Höhere Gewalt, Streiks
Muss der Foto-Workshop oder die Foto-Tour durch nicht vorsehbare Umstände wie höherer Gewalt, politischen Unruhen, Streiks, Katastrophen, Epidemien, behördlichen Massnahmen usw. abgesagt werden, kann eine Annullation der Reise durch netpixel.at aus Sicherheitsgründen kurzfristig erfolgen. In diesem Falle informiert netpixel.at die Teilnehmer so schnell wie möglich und die bereits bezahlten Gebühren werden vollumfänglich zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Falls ein Foto-Workshop oder Tour wegen höherer Gewalt, politischen Unruhen, Streiks, Katastrophen, behördlichen Massnahmen, Epidemien usw. vorzeitig abgebrochen werden muss, ist netpixel.at befugt, von der Rückerstattung Ihrer Zahlung die von netpixel.at bereits erbrachten Aufwendungen in Abzug zu bringen. Weitergehende Ersatzforderungen sind ausgeschlossen.
Programmänderungen, Leistungsausfälle während des Workshops
netpixel.at behält sich das Recht vor, das Workshop-Programm entsprechend den äußeren Bedingungen umzustellen und ggf. anzupassen. Bei dieser Entscheidung steht die Sicherheit der Teilnehmer und die optimalen Bedingungen fürs Fotografieren im Vordergrund.
Werden während dem Workshop oder der Fototour Leistungsänderungen (z.B. wegen Wetterbedingungen) vonnetpixel.at vorgenommen, wird netpixel.at bemüht sein eine gleichwertige Ersatzleistung zu erbringen. Ist dies nicht möglich oder die Ersatzleistung entspricht nicht vertraglichen Vereinbarung, vergütet netpixel.at Ihnen eine allfällige Differenz zwischen dem Preis der ursprünglichen vereinbarten Leistungen und derjenigen der tatsächlich erbrachten Leistungen, sofern letztere objektiv minderwertig sind.
Änderungen des Fotoworkshop-Inhaltes sind in Ausnahmefällen wie z.B. bei schlechtem Wetter oder kein Zugang zu den geplanten Fotolocations, usw möglich. Werden infolge schlechten Wetters die Fotografie-Möglichkeiten eingeschränkt, erfolgt keine Rückerstattung der Fotoworkshop-Gebühr.
Sollte die Abhilfe (Ersatzleistung) übermäßige Kosten oder unverhältnismäßigen Aufwand für netpixel.at verursachen oder ist der Leistungsausfall usw. auf höhere Gewalt zurückzuführen, darf netpixel.at die Abhilfe verweigern. Allfällige Zusatzkosten gehen zulasten des Workshop Teilnehmers.
Sie treten die Fototour/Workshop an, beenden sie aber nicht
Sollten Sie aus irgendeinem Grund die Fototour oder den Workshop frühzeitig abbrechen müssen, so kann netpixel.at Ihnen die Workshopgebühr nicht zurückerstatten. Allfällig nicht bezogene Leistungen werden Ihnen zurückbezahlt, sofern sie netpixel.at nicht belastet werden. Allfällige Kosten für Rückreise usw. gehen zu Ihren Lasten.
Stornobedingungen
Sie können Ihre Teilnahme bis 14 Tage vor dem Event schriftlich stornieren. Wir bitten um Verständnis, dass wir für die Rücküberweisung Ihrer Zahlung eine Bearbeitungsgebühr von 5,- € einbehalten. Bei Stornierungen Ihrerseits, die später als 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn bei uns schriftlich eintreffen werden 100% der Kursgebühr fällig. Stornierungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform und erhalten rechtliche Gültigkeit erst durch unsere Rückbestätigung. Die Umbuchung auf einen Ersatzteilnehmer ist jederzeit kosten- und formlos möglich. Die Veranstalter behalten sich Programm- und Besetzungsänderungen vor.
Personenschäden, Unfälle und Erkrankungen
Die Teilnahme am Workshop/Fotowalk findet auf eigene Gefahr statt. netpixel.at haftet nicht für Schäden und Unfälle aller Art. Für Personenschäden, Tod, Körperverletzung und Erkrankungen während des Workshops, die die Folge der Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung des Vertrages sind, haftet netpixel.at nicht. Die Teilnahme aller Aktivitäten während des Workshops oder der Fototour geschehen ausschließlich auf eigene Gefahr. Durch die Teilnahme am Workshop/der Fototour mit netpixel.at erklärt sich der Teilnehmer mit diesen Bedingungen einverstanden.
Nutzungsrechte
Die Models erhalten jeweils das unwiderrufliche Recht, die Ihnen vom Fotograf auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellten Bilder, zeitlich unbegrenzt für Eigenwerbungszwecke (Sedcard, Homepage, Modelmappe) zu nutzen. Soweit auf Fotos andere Teilnehmer als das beteiligte Model zu sehen sind, ist darauf zu achten, dass Bildnisse grundsätzlich nicht ohne Einwilligung sämtlicher darin abgebildeter Personen veröffentlicht oder verbreitet werden dürfen. Im Übrigen ist darauf zu achten, dass nichtakkreditierte Personen generell nicht mit abgelichtet werden. Die Modelle erteilen die ausdrückliche, unwiederrufliche Genehmigung, die vom Fotografen gemachten Aufnahmen ohne jede zeitliche, örtliche und räumliche Einschränkung für die private Nutzung, sowie Portfolio und Social Media des Fotografen zu verwerten. Eine kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen. Die Veröffenlichung auf pornografischen oder menschenverachtenden, rassistischen Medien ist ausdrücklich untersagt und wird rechtlich verfolgt.
Making Of Fotos/Videos
netpixel.at – Reinhard Loher lässt von dem Workshop als solchem nach freiem Ermessen Video und/oder Fotomaterial anfertigen, auf dem auch die Teilnehmer zu sehen sein werden. Die Teilnehmer erklären sich damit einverstanden. Jeder Teilnehmer gestattet netpixel.at – Reinhard Loher, das erstellte Bild- und Filmmaterial zu Dokumentations- und Eigenwerbungszwecken im Internet oder in anderen Medien zu nutzen. Die Einwilligung ist unwiderruflich und gilt grundsätzlich unbefristet. Sie gild jedoch nur, soweit durch die Veröffentlichung kein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person, wie z.B. die Abbildung in entstellender oder kompromittierender Weise, verletzt wird.
Haftpflicht
netpixel.at – Reinhard Loher haftet nicht für Verlust oder Beschädigung der persönlichen Ausrüstung, sonstiger Wertgegenstände oder Kleidungsstücke. Für Unfälle oder sonstige Schäden während aller Veranstaltungen wird eine Haftung nur im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht übernommen. Die Teilnahme an Exkursionen, Führungen, Workshops und Kursen im Freienund an Locations erfolgt auf eigene Gefahr. netpixel.at – Reinhard Loher haftet grundsätzlich nicht für Personen- oder Sachschäden gleich welcher Art, die dem Teilnehmer aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhaltens anderer Teilnehmer entstehen. Im Übrigen haftet netpixel.at für durch einzelne Teilnehmer verursachte Schäden nur, soweit netpixel.at – Reinhard Loher oder dessen Erfüllungsgehilfen ein selbständiges Mitverschulden zur Last fällt. netpixel.at haftet insbesondere nicht als bloßer Zustandsstörer, Zweckveranlasser oder aus dem Haftungsgedanken der Verantwortlichkeit für Räume. Da die Veranstaltungen darauf ausgelegt sind, mit einer unbestimmten Vielzahl wechselnder Teilnehmer zusammenzuarbeiten, kommt auch die Annahme eines netpixel.at – Reinhard Loher zur Last fallenden Auswahlverschuldens regelmäßig nicht in Betracht.
Verwarnung / Ausschluss
Den Weisungen des Workshopleiters und / oder seinen Erfüllungsgehilfen ist unbedingt Folge zu leisten. Verstößt ein Teilnehmer gegen Workshopregeln oder Weisungen, kann er verwarnt und im Wiederholungsfall von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. netpixel.at Reinhard Loher behält sich vor, Teilnehmer bei fortgesetztem oder besonders gröblichem Verstoß ohne vorherige Verwarnung von dem Workshop auszuschließen.
Ausgeschlossene Teilnehmer bleiben zur Zahlung der vollen Teilnahmegebühr verpflichtet.
Datenschutz
netpixel.at – Reinhard Loher speichert aus organisatorischen Gründen die Namen, Adressen und Kursbuchungen der TeilnehmerInnen. Eine Übermittlung dieser Daten an Dritte wird ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
FÜR FOTOGRAFEN
Herausgegeben von der Bundesinnung der Fotografen und dem RSV
1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: ©Harald Göbl Photography ; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich sind.
2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt.
2.5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.
3. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung
3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder ins Eigentum; Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1. als erteilt.
3.2. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc).
3.3. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
4. Ansprüche Dritter
Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1.).
5. Verlust und Beschädigung
5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel Seite 3 von 6 immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
5.3. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.
6. Leistung und Gewährleistung
6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch- technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.
6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. gilt entsprechend.
6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.
6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.
7. Werklohn
7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.
7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
7.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
7.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
7.7. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8. Lizenzhonorar
8.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.
9. Zahlung
9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Sofern ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
9.3. Im Fall des Verzugs gelten – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.
9.4. Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.
9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.
10.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im Übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
10.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
10.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.
10.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.).